§ 1   Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Blaskapelle Hochspeyer 1948“.
Er ist Mitglied im Landesmusikverband Rheinland-Pfalz und hat seinen Sitz in 67691 Hochspeyer.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.

§ 2   Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Volksmusik. Außerdem wird auch Jugendarbeit betrieben, indem die Jugend mittels Schulung an die Volksmusik herangeführt wird.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Durch regelmäßiges Proben bereitet sich die Kapelle für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3   Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede musikbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Musikvereins unterstützen will, ohne selbst zu musizieren.
Außerdem können auch noch Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder können jene werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben.
Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt durch die Vorstandschaft.

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich mittels Beitrittserklärung erfolgen. Es sind anzugeben: Name, Anschrift und Geburtsdatum.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch zulässig.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Ausschluss;
d) durch Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 6   Beiträge

Der Mitgliedbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7   Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8   Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern; die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Musikproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 9   Verwendung der Finanzmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Dirigent zählt nicht zu den Vereinsämtern.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 10   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 11   Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand lädt mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich eingeladen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von ¾ der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, zur Änderung des Vereinszwecks ist sogar die mündliche oder schriftliche Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder notwendig. Sämtliche Beschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr und alle fördernden Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
b) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren (Wiederwahl möglich);
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren;
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
e) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
g) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
h) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Dirigenten;
i) Satzungsänderung.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung mit entsprechender Begründung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

§ 12   Vorstand

Der Gesamtvorstand bildet sich aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand;
b) dem Beirat, gebildet aus 3 Mitgliedern der Blaskapelle Hochspeyer.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der 1. Vorsitzende;
b) der stellvertretende Vorsitzende;
c) der Schriftführer;
d) der Kassenwart.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Gesamtvorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt erforderlichenfalls darüber hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Gesamtvorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 anwesend sind.
Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kultur.

§ 14   Datenschutzregelungen

1)  Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
2)  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

3)  Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung (als Anlage zur Satzung) schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

§ 15   Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der geänderten Form (alte Satzung von 18.03.2019) von der Mitgliederversammlung am 10.09.2021 beschlossen worden. Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Der Gesamtvorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Hochspeyer, 10. September 2021

Die Satzung im pdf-Format zum Download.

Die Datenschutzordnung im pdf-Format zum Download.